Biker X Rostock e.V. 2014
Biker X Rostock
e.V.

Vereinssatzung

Gründungssatzung des Vereins "Biker X Rostock" (2014)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.         Der Verein führt den Namen “Biker X Rostock” und hat seinen Sitz in Rostock, Mecklenburg-Vorpommern. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz “eingetragener Verein” (“e.V.”) versehen.
2.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.         Der Verein  hat den Zweck, die sportliche Vielfalt in der Stadt Rostock, sowie im Land Mecklenburg-Vorpommern zu erhöhen und insbesondere mit sportlichen  Angeboten für Jugendliche zu bereichern.
2.         Der Verein wird gegründet, um den Fahrrad-, Mountenbike- und BMX Sport zu fördern und sportliche Aktivitäten in diesem Bereich zu ermöglichen. Dies soll vor allem durch die Organisation eines regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetriebes, die Organisation von Sportveranstaltungen und die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen erreicht werden.
Die angestrebten Aktivitäten sollen auf einem extra eingerichteten Gelände angeboten werden.
3.         Der Verein verfolgt durch die Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 § 3 Finanzierung und Vereinstätigkeit
1. Der Verein verfolgt durch die Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Finanzierung und Vereinstätigkeit
1.         Die der Satzung entsprechenden Projekte werden durch Spenden, Fördergelder von Kommunen und Land, Mitgliedsbeiträge sowie, in besonderen Fällen, die Erhebung von Eintrittsgeldern finanziert.
2.         Für die Förderung durch die öffentliche Hand wird eine enge Zusammenarbeit mit Kommune und Land, insbesondere wegen der gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins, angestrebt.
3.         Für die Absicherung der Finanzierung des Vereins ist der Vorstand verantwortlich. Eine freiwillige Unterstützung der Vereinsfinanzierung, durch nicht dem Vorstand angehörige Vereinsmitglieder ist zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
1.         Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche mindestens 14 Jahre alt ist und die  Bestimmungen dieser Satzung sowie die Vereinsbeschlüsse anerkennt.
2.         Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, § 5.
§ 5 Ordentliche Mitglieder
1.         Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2.         Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.         Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme tritt durch 2/3 Mehrheit im Vorstand in Kraft.  Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
2.         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
            a)         Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Eine Erklärung ist jederzeit zulässig.
          b)      Ein Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand gerät. Weiterhin ziehen grobe und wiederholte Verstöße gegen die Satzung, Handlungen gegen die Interessen des Vereins sowie Handlungen, sowohl innerhalb des Vereins, als auch im öffentlichen Leben, die sich schädlich auf den Verein auswirken, einen sofortigen Ausschluss nach sich.
            c)         Über Ausschlüsse jeder Art entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem Auszuschließendem ist vorher die Möglichkeit einer Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben.
3.         Alle aus der Mitgliedschaft begründeten Rechte gegen den Verein und dessen Vermögen enden mit dem Tod des Mitglieds. Die Verbindlichkeiten dagegen bleiben bestehen.
4.         Die Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist in oben genannten Fällen ausgeschlossen.
§ 7 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.         Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand in der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge können eine Satzungsänderung, die Bestellung des Vorstands, die Organisation des Vereinslebens sowie insbesondere die Streckenführung auf dem Gelände betreffen. Die Mitglieder haben außerdem das Recht, die Vorteile des Vereins, hier vor allem das eingerichtete Gelände, zu nutzen.
2.         Ordentliche Mitglieder können mit einer einjährigen, ununterbrochenen Mitgliedschaft in den Vorstand gewählt werden.
3.         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4.         Jedes Mitglied verpflichtet sich, mit Antritt der Mitgliedschaft zur selbstlosen Unterstützung des Vereins. Über die Art und Weise seiner Mitgliedschaft kann das Mitglied selbst entscheiden.
5.         Die Mitglieder verpflichten sich zu einer jährlichen Beitragsentrichtung zu Beginn des Geschäftsjahres.
 
§ 8 Organe der Vereins
            Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1.         Die Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres statt. Die Mitgliederversammlung kann durch Antrag von 1/3 der Mitglieder herbeigeführt werden.
2.         Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich einzuladen. Die Einladung per E-Mail ist zulässig.
3.         Die Anwesenheit des gesamten Vorstands ist obligatorisch. Ein Vorstandsmitglied führt den Vorsitz der Versammlung.
4.      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.         Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, Anträge einzureichen, bzw. Vorschläge zu unterbreiten, die Satzungsänderungen und das Vereinsleben betreffen, siehe dazu § 7  Nr. 1. Diese sollten in versammelter Runde konstruktiv diskutiert werden.
2.         Der Vorstand hat die Pflicht durchgeführte Projekte, sowie deren Finanzierung zu erläutern.
3.         Der Vorstand stellt die Projektierung für das laufende Jahr vor.
4.         Jedes Vorstandsmitglied gibt die Bereitschaft zur Weiterführung seiner Tätigkeit bekannt. Erfolgt eine Bereitschaftserklärung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder nicht, obliegt es den versammelten Mitgliedern (inklusive Vorstand) Vorschläge für eine Nachfolge zu unterbreiten.
5.         Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Anträge und Vorschläge sind im Protokoll zu notieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11 Der Vorstand
1.         Der Vorstand besteht aus
                        a) Vorsitzenden;
                        b) Stellvertreter Vorsitzender;
                        c) Kassenwart;
 2.         Der Vorstand führt die laufenden Geschäfts des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Organisation des Vereins sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für Dauer von zwei Jahren bestellt.
3.         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemäß § 26 II BGB vertreten.
4.         Die Finanzierung der satzungsmäßigen Vorhaben wird durch den Vorstand sichergestellt. Des weiteren wird auf § 3 Nr. 3 dieser Satzung verwiesen.
5.         Dem Vorstand obliegt die endgültige Entscheidungsgewalt bei
                        a) der Bestellung des Vorstandes;
                        b) der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern;
                        c) der Gestaltung des Geländes und der dazugehörenden Strecke.
            Dies geschieht mit 2/3 Mehrheit im Vorstand.
6.         Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder verpflichtet, einen Nachfolger zu benennen, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder                   unter drei fällt. Die Vorschläge der Mitglieder sind dabei zu hören.
7.         Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben, Zahlungen, soweit sie das Vereinsvermögen betreffen, bedürfen unbedingt               der Kenntnis des Kassenwarts sowie der Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
8.         Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist nur vollständig beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit im Vorstand.
9.         Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens jedoch einmal vierteljährlich. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu                              unterschreiben.
§ 12 Beiträge
1.         Ordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 dieser Satzung und neu eingetretene Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.
2.         Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit festgesetzt.
3.         Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird, oder erst während des Geschäftsjahres                 eintritt.
§ 13 Verhalten auf dem Gelände und Umweltschutz
1.         Die Mitglieder des Vereins respektieren auf dem Gelände die angelegte Streckenführung. Sie unterlassen jegliche Umbau- und                                                                  Streckenabänderungsmaßnahmen. Dafür bedarf es der vorherigen Einwilligung des Vorstandes, siehe § 11 Nr. 5c dieser Satzung.
2.         Die Vereinsmitglieder achten auf dem Gelände die natürliche Flora und Fauna und bemühen sich, die Umwelt zu schützen.
 
§  14 Satzungsänderung
1.         Eine Satzungsänderung kann durch 2/3 Mehrheit im Vorstand herbeigeführt werden.
2.         Jegliche Änderung der Satzung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 15 Vermögen 
1.         Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Versicherung und Haftung
1.         Für mögliche aus den sportlichen Aktivitäten entstandenen Sach- und Körperschäden übernimmt der Verein weder gegenüber Mitgliedern, noch gegenüber vereinsfremden                 Personen Haftung. Für derartige Schäden hat der Geschädigte eine Versicherung vorzuweisen.
2.         In jedem Fall stellt das Vereinsmitglied den Verein von Ansprüchen aus Sach- und Körperschäden frei.
3.         Der Verein haftet nicht für Diebstähle.
§ 17 Haftungsausschluss
1.           Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie     für jegliches Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen Vereinsmitglieder bestehen, trägt der Geschädigte die Beweislast. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 18 Richtlinie für Arbeitsstunden
1. Die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden der ordentlichen Mitglieder beträgt derzeit 20 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Ersatzleistung - Nicht abgeleistete Arbeitsstunden werden mit einem Betrag von 2,-- Euro pro Stunde Ansatz gebracht und dem ordentlichen Mitglied berechnet. Eine Abrechnung darüber nimmt der Vorstand jeweils im 1. Quartal des Folgenjahres vor. Die Pflichtstunden sind im jeweiligen Kalenderjahr bis zum 31.12. des Jahres zu leisten.
3. Änderung - Die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe der finanziellen Ersatzleistung pro Stunde werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt bzw. geändert
4. Arbeitseinsätze (allgemeine Arbeiten/ Instandsetzung in/am ums Gelände) Stundengenau
 
 § 19 Vereinsauflösung
1.         Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 Mehrheit im Vorstand und 2/3 Mehrheitder Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
2.         Der gesamte Vorstand ist für die Abwicklung der Geschäfte verantwortlich.
Im Falle einer Auflösung des Vereins sowie beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Rostock zu.
Die Stadt Rostock hat das ihr zugefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendförderung zu ver
 
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